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Satzung des Regionalverbandes Aschersleben der Kleingärtner e.V.      

  § 1 Name und Sitz 

 Der Verband führt den Namen „Regionalverband  Aschersleben der Kleingärtner e. V.“ und hat seinen Sitz in Aschersleben. Er sieht sich als Nachfolger des Verbandes der  Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auf kleingärtnerischem Gebiet. Die Veränderung entspricht der Gebietsreform zum Salzlandkreis. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschersleben unter der Nr. VR 252 am 27.12.1991 eingetragen.Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   


§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgaben 

1. Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Bundeskleingartengesetzes und im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der  Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere: 

      a.        Der Zusammenschluss aller Kleingartenvereine mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrer Geschäftsfüh- rung und im Wirken als gemeinnützige kleingärtnerische Unternehmen im Sinne des Bundes- kleingartengesetzes zu unterstützen, sowie sie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten.
      b.       Die Vorstände und Vereinsmitglieder -  fachlich und rechtlich zu beraten
      c.        Die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären und das Interesse möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil öffentlichen Grüns zu wecken.
      d.        In Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Gemeinden für die Erhaltung bestehender Kleingartenanlagen und bei Bedarf für die Schaffung von neuen Kleingartenanlagen zu sorgen, die möglichst als Dauerkleingärten auszuweisen sind. Dazu gehört die Mithilfe bei der Planung und Gestaltung neuer Anlagen.
      e.        Statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unter- stützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen.  Der Verband ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Er hat sich die Bestätigung der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit zu erwerben.      
 
§ 3 Mitgliedschaft 

1.  Mitglieder des Verbandes können alle rechtsfähigen Kleingartenvereine werden, die die Satzung des Regionalverbandes anerkennen.
2.  Die Aufnahme in den Verband muss schriftlich beantragt werden. Diesem Antrag sind beizufügen:
      a.       die verbindliche Satzung des Vereins und den Nachweis der Registrierung
      b.       ein Verzeichnis mit Namen und Anschriften seiner Vorstandsmitglieder
      c.        ein Nachweis über die Zahl seiner Mitglieder sowie die Größe der bewirtschafteten Fläche.
3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen – gerechnet vom Tag der Zustellung der ablehnenden Entscheidung – die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
4.  Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Verbandssatzung und die Satzung der übergeordneten Gliederungen als verbindlich an. Es verpflichtet sich, die Beschlüsse des Verbandes verbindlich anzuerkennen.
5.  Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
6.  Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
7.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verbandstag beschlossenen Beiträge termingerecht und in richtiger Höhe zu entrichten. 


  § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft  

 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:  
       a.     Austritt zum 31.12. des Kalenderjahres 
       b.     Ausschluss   
       c.     Auflösung des Mitgliedervereins 
       d.     Verlust der Rechtsfähigkeit
Der Austritt wird nur wirksam wenn:
       a.        der Austrittsbeschluss nachgewiesenermaßen  satzungsgemäß gefasst worden ist und
       b.       die Austrittserklärung dem Vorstand des Regionalverbandes bis spätestens zum 30. Juni des Jahres vorliegt.

 2.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dieser hat zuvor das Mitglied zu hören. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von sechs Wochen die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Mit dem endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.      

§ 5 Organe  

Organe des Verbandes sind:
 a.  die Mitgliederversammlung 
 b.  der Vorstand    
   
§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:   
          a.     dem Vorsitzenden 
          b.     dem stellvertretenden Vorsitzenden 
          c.     dem Schatzmeister  
          d.     dem Schriftführer   
          e.     Fachberater 
           f.     weitere Verbandsmitglieder können als Beisitzer durch den Vorstand berufen werden. 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.    Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3.  Zur Führung der Verbandsgeschäfte kann ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person als Geschäftsführer  hauptamtlich angestellt werden. Die Anstellung und Vergütung regelt der Vorstand.

4.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5.  Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahresmitgliederversammlung.

6.  Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen oder neu berufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss bedarf  der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

7.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.

8.   Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können innerhalb des Vorstandes und oder mit anderen berufenen Gartenfreunden Ausschüsse gebildet werden.

9.    Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der Verbandsmitglieder zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. 

10.   Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrkosten und entstandener Lohnausfall durch Arbeitsversäumnis werden vergütet. Dem Vorstand kann eine pauschale Entschädigung bewilligt werden, unter Beachtung der steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften. 



§ 7 Mitgliederversammlung 


1.        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie regelt die Angelegenheiten des Verbandes soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können.
2.        Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied.
3.        Die Mitgliederversammlung wird gebildet:    
      a.        aus dem Vorstand    
      b.       aus jeweils 1 Vertreter des Vorstandes aller Mitgliedervereine.
4.        Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr - in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres - statt. Bei Bedarf können zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es mehr als ein Drittel der Verbandsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen und zwar zwei Wochen nach Eingang des Antrages.       
5.        Anträge zur  Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungs- Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Mitglieder- versammlung gestellt werden.
 6.        Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:  
        a.     die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie Berichtes der  Rechnungsprüfer, 
        b.     die Entlastung des Vorstandes   
        c.     die Wahlen des Vorstandes, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer,      
        d.     die Genehmigung des Voranschlages für das Geschäftsjahr,    
        e.      die Einsetzung von Fachausschüssen,   
        f.     die Berufung von Ehrenmitgliedern   
        g.     die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen,   
        h.      die Beschlussfassung über die Anlage oder Veräußerung des Verbandsvermögens, soweit wegen  der Beitragshöhe nicht der Vorstand entscheiden kann,  
        i.      die Erledigung sonstiger Anträge.


§ 8 Gemeinsame Vorschriften der Verbandsorgane

1.   Einberufung von Sitzungen Sitzungen der Vereinsorgane sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zugeben. Für die Erledigung ist das erforderliche Material,  4 Wochen vorher zu zustellen. 
2.     Versammlungsleitung Die Sitzungen der Verbandsorgane werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Für die Sitzung kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
 3.     Beschlussfassung Die Verbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt; ausgenommen bei Wahlen. Hierbei ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Führt auch dieser zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ist in der Mitgliederversammlung und im Vorstand für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern erforderlich. Zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung  des Zwecks des Verbandes kann nur mit Zustimmung  aller Mitglieder beschlossen werden.
4.     Beschlussfähigkeit Die Anzahl der anwesenden Vertreter der Mitgliedervereine bilden die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. 


  § 9 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften  


Zur Beurkundung von Beschlüssen und die Sitzungen der Verbandsorgane sind Protokolle zu führen. Sie sind vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu beurkunden.  


§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

1.       Den Jahresbeitrag für den Verband und seine übergeordneten Organisationsgliederungen sowie notwendige Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist von allen Mitgliedern im Voraus zu entrichten. Zahlungstermin beim Verband ist der 30. März und der 30. Juni eines jeden Jahres.
2.       Die Rechnungsführung des Verbandes hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.   
3.       Der Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
 4.       Von der Mitgliederversammlung sind 3 Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von 5 Jahren zu wählen, die jederzeit zu Prüfungen berechtigt sind.
 5.       Der Vorstand kann auf Verlangen in den Vereinen Kassen- und Rechnungsprüfungen vornehmen 


  § 11 Satzungsänderung 


 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen.   


§ 12 Begriffsbestimmungen 

1.       Der „Regionalverband Aschersleben der Kleingärtner e.V.“ ist hier als Verband bezeichnet.
2.       Unter Mitgliedern im Sinne der Satzung sind die angeschlossenen Kleingärtnervereine zu verstehen. 
3.       Unter einfacher Stimmenmehrheit (§ 8, Abs. 3) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
4.       Für die Berechnung der zwei Drittel oder Dreiviertel Mehrheit gilt Abs. 3 sinngemäß.  


  § 13 Änderung des Zwecks, Auflösung des Verbandes 


1.       Die Änderung des Zweckes des Verbandes und seine Auflösung können nur von einer Mitgliederver- sammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen worden ist.
2.       Bei Aufhebung oder Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen einer Organisation zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
3.       Beschlüsse, die eine Änderung des Verbandszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Die Satzung des Verbandes wurde am 02.02.2008 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.