Satzung des Regionalverbandes Aschersleben der Kleingärtner e.V.
§ 1Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Regionalverband Aschersleben der Kleingärtner e. V.“
und hat seinen Sitz in
Aschersleben. Er sieht sich als Nachfolger des Verbandes der
Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter
(VKSK) auf kleingärtnerischem Gebiet.
Die Veränderung entspricht
der Gebietsreform zum Salzlandkreis.
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Aschersleben unter der Nr. VR 252 am 27.12.1991 eingetragen.Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufbau, Zweck und Aufgaben
1. Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist
parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
2. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und im Sinne
des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Zwecke sind
insbesondere:
a.
Der Zusammenschluss aller Kleingartenvereine mit dem Ziel, die
Mitglieder in ihrer Geschäftsfüh-
rung und im Wirken als
gemeinnützige kleingärtnerische Unternehmen im Sinne des Bundes-
kleingartengesetzes zu
unterstützen, sowie sie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der
Allgemeinheit zugänglichen
Kleingartenanlagen fachlich zu beraten. b. Die Vorstände und
Vereinsmitglieder
- fachlich und rechtlich zu beraten c.
Die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären
und das Interesse
möglichst aller Bevölkerungsgruppen an
Kleingärten als Bestandteil öffentlichen Grüns zu wecken. d. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen
der Gemeinden für die Erhaltung bestehender
Kleingartenanlagen und bei Bedarf für die Schaffung
von neuen Kleingartenanlagen zu sorgen,
die möglichst als Dauerkleingärten
auszuweisen sind. Dazu gehört die Mithilfe bei der Planung
und Gestaltung neuer Anlagen. e.
Statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung
gesetzgeberischer und zur Unter-
stützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu
sammeln und zur Verfügung zu stellen.
Der Verband ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche,
mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.Er hat sich die Bestätigung der kleingärtnerischen und
steuerlichen Gemeinnützigkeit zu erwerben.
§ 3Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können alle rechtsfähigen
Kleingartenvereine werden, die die Satzung des Regionalverbandes
anerkennen. 2. Die Aufnahme in den Verband muss schriftlich beantragt werden.
Diesem Antrag sind
beizufügen: a. die verbindliche Satzung des Vereins und den Nachweis der Registrierung b. ein Verzeichnis mit Namen
und Anschriften seiner Vorstandsmitglieder c.
ein Nachweis über die Zahl seiner Mitglieder sowie die Größe der
bewirtschafteten Fläche. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung ist dem
Antragssteller schriftlich mitzuteilen.
Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen –
gerechnet vom Tag der
Zustellung der ablehnenden Entscheidung – die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Diese
entscheidet endgültig. 4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Verbandssatzung und die
Satzung der übergeordneten
Gliederungen als verbindlich
an. Es verpflichtet sich, die Beschlüsse des Verbandes verbindlich anzuerkennen. 5. Alle Mitglieder haben
gleiche Rechte und Pflichten. 6. Die
Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das
Kleingartenwesen besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. 7. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die vom Verbandstag beschlossenen Beiträge
termingerecht und in richtiger Höhe zu entrichten.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch: a. Austritt zum 31.12. des Kalenderjahres b. Ausschluss c. Auflösung des Mitgliedervereins d. Verlust der Rechtsfähigkeit Der Austritt wird nur
wirksam wenn: a.
der Austrittsbeschluss nachgewiesenermaßen satzungsgemäß gefasst worden ist und b. die Austrittserklärung dem
Vorstand des Regionalverbandes bis spätestens zum 30. Juni des Jahres vorliegt.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes
verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dieser hat zuvor
das
Mitglied zu hören. Der
Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied
kann gegen den Beschluss
innerhalb von sechs Wochen die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Deren
Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und
Pflichten des Mitgliedes. Mit dem endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte
des Mitgliedes.
§ 5Organe
Organe des Verbandes sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand
§ 6Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a. dem Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Schatzmeister d. dem Schriftführer e. Fachberater f. weitere Verbandsmitglieder können als
Beisitzer durch den Vorstand berufen werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Zur Führung der Verbandsgeschäfte kann ein Vorstandsmitglied oder
eine andere Person als
Geschäftsführer hauptamtlich angestellt werden. Die
Anstellung und Vergütung regelt der
Vorstand.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahresmitgliederversammlung.
6. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen oder neu berufen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss bedarf der Bestätigung der
Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Verbandes.
8. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können innerhalb des
Vorstandes und oder mit anderen
berufenen Gartenfreunden
Ausschüsse gebildet werden.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der
Verbandsmitglieder zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch
das Wort zu erteilen.
10. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Fahrkosten und entstandener Lohnausfall durch Arbeitsversäumnis
werden vergütet. Dem Vorstand kann eine pauschale
Entschädigung bewilligt werden, unter Beachtung der
steuer- und
abgaberechtlichen Vorschriften.
§ 7Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie
regelt die Angelegenheiten des Verbandes soweit sie nicht vom Vorstand
entschieden werden können. 2.
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. 3.
Die Mitgliederversammlung wird gebildet: a.
aus dem Vorstand b. aus jeweils 1 Vertreter des Vorstandes
aller Mitgliedervereine. 4.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr - in der Regel im
ersten Quartal des Kalenderjahres - statt. Bei Bedarf können zusätzliche
Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn
es mehr als ein Drittel der Verbandsmitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich beantragen und zwar zwei Wochen nach Eingang des Antrages. 5.
Anträge zur
Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungs-
Termin schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt
werden, werden nur
behandelt, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Mitglieder-
versammlung gestellt werden. 6.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten: a. die Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes des Vorstandes sowie Berichtes der Rechnungsprüfer, b. die Entlastung des Vorstandes c. die Wahlen des Vorstandes, der Beisitzer
und der Rechnungsprüfer, d. die Genehmigung des Voranschlages für das
Geschäftsjahr, e. die Einsetzung von Fachausschüssen, f. die Berufung von Ehrenmitgliedern g. die Entscheidung über die
Aufnahme von Darlehen, h. die Beschlussfassung über die Anlage oder Veräußerung des
Verbandsvermögens, soweit wegen der Beitragshöhe nicht der Vorstand
entscheiden kann, i. die Erledigung sonstiger Anträge.
§ 8Gemeinsame Vorschriften der Verbandsorgane 1. Einberufung von Sitzungen
Sitzungen der
Vereinsorgane sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen
Die
Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zugeben. Für die Erledigung ist das erforderliche Material,
4 Wochen vorher zu zustellen. 2. Versammlungsleitung
Die Sitzungen der Verbandsorgane werden vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Für die Sitzung kann eine Geschäftsordnung
beschlossen werden. 3. Beschlussfassung
Die Verbandsorgane legen ihre Willensbildung
in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses
ist es erforderlich, dass der Gegenstand der
Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder
verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als
abgelehnt; ausgenommen bei Wahlen. Hierbei ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich.
Führt auch dieser zu keiner Mehrheit,
entscheidet das Los. Eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen ist in der Mitgliederversammlung und im Vorstand für die
vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Zur Änderung der Satzung oder der Auflösung
des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Eine Änderung
des Zwecks des Verbandes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. 4. Beschlussfähigkeit
Die Anzahl der anwesenden Vertreter der
Mitgliedervereine bilden die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
anwesend sind. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder schriftlich zustimmen.
§ 9Beurkundung
von Beschlüssen, Niederschriften
Zur Beurkundung von Beschlüssen und die Sitzungen
der Verbandsorgane sind Protokolle zu führen. Sie sind vom Schriftführer zu
unterschreiben und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu beurkunden.
§ 10Beiträge,
Kassen- und Rechnungswesen 1. Den Jahresbeitrag für den
Verband und seine übergeordneten Organisationsgliederungen sowie
notwendige Umlagen beschließt die
Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist von allen Mitgliedern im Voraus zu
entrichten.
Zahlungstermin beim Verband ist der 30. März
und der 30. Juni eines jeden Jahres. 2. Die Rechnungsführung des
Verbandes hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.
3. Der Voranschlag gilt
vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der
Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle
ausgeglichen werden können. 4. Von der
Mitgliederversammlung sind 3 Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von 5 Jahren zu
wählen, die jederzeit zu Prüfungen berechtigt sind. 5. Der Vorstand kann auf
Verlangen in den Vereinen Kassen- und Rechnungsprüfungen vornehmen
§ 11Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen
redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte
Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen.
§ 12Begriffsbestimmungen
1. Der „Regionalverband
Aschersleben der Kleingärtner e.V.“ ist hier als Verband bezeichnet. 2. Unter Mitgliedern im Sinne
der Satzung sind die angeschlossenen Kleingärtnervereine zu verstehen. 3. Unter einfacher
Stimmenmehrheit (§ 8, Abs. 3) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme
mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Mitglieder
der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen.
Ungültige
oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen. 4. Für die Berechnung der zwei
Drittel oder Dreiviertel Mehrheit gilt Abs. 3
sinngemäß.
§ 13Änderung des Zwecks, Auflösung des Verbandes
1. Die Änderung des Zweckes des
Verbandes und seine Auflösung können nur von einer Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden, die hierzu
besonders einberufen worden ist. 2. Bei Aufhebung oder Auflösung
des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt sein Vermögen einer Organisation zu,
die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für die Förderung des Kleingartenwesens zu
verwenden hat. 3. Beschlüsse, die eine
Änderung des Verbandszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung
bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung des Verbandes wurde am 02.02.2008 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.